Befreiung von der IMU-Restzahlung: am 27.11.2013 hat die Regierung die zweite IMU-Rate für die Hauptwohnungen (ausgenommen jene der Kategorien A/1, A/8 und A/9) samt deren Zubehör abgeschafft.
Weitere Steuerbegünstigungen für welche die Vorlage der IMU-Erklärung innerhalb 30. Juni 2014 vorgesehen ist:
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 hat der staatliche Gesetzgeber weitere Fälle der Steuerbegünstigung vorgesehen:
- Immobilien als Handelsware - Für das Jahr 2013 ist die zweite IMU-Rate für die Gebäude, welche von der Baufirma für den Verkauf zweckbestimmt werden, nicht geschuldet, solange diese Zweckbestimmung aufrecht bleibt und die Immobilien nicht vermietet werden (sog. beni merce).
- Wohnungen des Personals der Streitkräfte - Ab dem 1. Juli 2013 gelten als Hauptwohnungen, auch die Wohnungen samt Zubehör, welche im Besitz von Mitgliedern im dauerhaften Dienst der Streitkräfte und der Polizei sowie des nationalen Feuerwehrkorps und des Personals eingestuft in der Präfekturlaufbahn sind (eine einzige Wohneinheit samt Zubehör auf dem ganzen Staatsgebiet unabhäng vom Wohnsitz und vom gewöhnlichen Aufenthalt). Die Gleichstellung gilt für Gebäude der katasteramtlichen Kategorien A/1, A/8, A/9 nicht.
- Baugenossenschaften - Ab dem 1. Juli 2013 werden die Wohnungen im ungeteilten Eigentum der Wohnbaugenossenschaften, welche den Mitgliedern der Genossenschaft als Wohneinheit zugewiesen und von denen als Hauptwohnung samt Zubehör benützt werden, den Hauptwohnungen gleichgestellt.
IMU - Abschaffung der zweiten Rate 2013
Im staatlichen Gesetzesanzeiger N. 281 vom 30. November 2013 wurde dass Gesetzesdekret vom 30. November 2013, Nr. 133 veröffentlicht. Dieses enthält folgende Dringlichkeitsmassnahmen im Bereich der IMU.
- Art. 1, Absätze 1 und 2 - Abschaffung der 2. Rate der IMU
Die zweite Rate der IMU 2013 ist für folgende Immobilien nicht geschuldet:
- Hauptwohnung samt Zubehör, ausgenommen die Gebäude, welche in den Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9 eingetragen sind;
- Baueinheiten im ungeteilten Eigentum der Wohnbaugenossenschaften, welche den Mitgliedern der Genossenschaft als Wohneinheit zugewiesen und von dene als Hauptwohnung samt Zubehör benützt werden, sowie Wohneinheiten, welche vom Wohnbauinstitut (WOBI) ordnungsgemäss zugewiesen wurden;
- die eheliche Wohnung des Ehepartners, welche aufgrund einer Massnahme zur Ehetrennung, Eheannullierung oder Auflösung der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen sind;
- die nicht vermieteten Wohnungen samt Zubehör, welche im Besitz von Mitgliedern im dauerhaften Dienst der Streitkräfte un der Polizei, sowie des nationalen Feuerwehrkorps und des in der Präfekturlaufbahn eingestuften Personals sind, auch wenn der Besitzer dort nicht den meldeamtlichen Wonsitz bzw. den ständgen Aufenthalt hat (eine einzige Einheit italienweit);
- landwirtschaftliche Grundstücke.
Bezüglich der landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude, welche aufgrund des LG N. 8/2013 besteuert werden, wird mitgeteilt, dass die Bestimmungen des gegenständlichen Gesetzesdekretes die staatliche Sonderregelung in die daraus abgeleiteten Landesbestimmungen nicht ausser Kraft setzen und somit für diese Immobilien weiterhin die IMU mit dem Steuersatz von 0,2% geschuldet bleibt. Das Gesetzesdekret bestätigt zudem, dass die IMU im vollen Ausmass auch für die landwirtschaftlichen Gebäude, welche weder als Hauptwohnung noch als landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude gelten, zu zahlen ist.
- Art. 1, Absatz 9 - Die Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen
Die Abschaffung der Zahlung der zweiten IMU-Rate gilt auch für die nicht vermieteten Wohnungen im Eigentum von Senioren oder Menschen mit Behinderung in Alters- oder Pflegeheimen.