Gemeindekommission der Ausstellung der Unbewohnbarkeitserklärungen

Der Art. 130 des L.G. 17.12.1998, Nr. 13 regelt den Sachbereich für die Zusammensetzung und Wahl der...

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Der Art. 130 des L.G. 17.12.1998, Nr. 13 regelt den Sachbereich für die Zusammensetzung und Wahl der Gemeindekommission. Aus Artikel 130, Abs. 1 geht hervor, dass jeder Gemeinderat eine Gemeindekommission für die Ausstellung von Unbewohnbarkeitserklärungen bilden soll und sich folgendermaßen zusammensetzen muss und zwar:

  • ein Vertreter der Sanitätseinheit; 
  • ein Techniker der Gemeinde; 
  • ein Techniker der Abteilung Wohnungsbau der Autonomen Provinz Bozen.

Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 32 vom 27.11.2020 die Mitglieder der Gemeindekommission für die Ausstellung der Unbewohnbarkeitserklärungen beschlossen.

Art der Organisation

Ersatzmitglieder

Effektive Mitglieder

Geom. Franco Giacomozzi

Gemeindegeometer

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Zuletzt aktualisiert: 15.04.2024, 11:52 Uhr