Im Sinne der Artikel 12 und 13 des Einheitstextes der Gesetze für die Regelung des aktiven Wahlrechtes, genehmigt mit D.P.R. Nr. 223 vom 20.03.1967, hat der Gemeinderat in der ersten Sitzung nach der Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindeausschusses aus den eigenen Reihen die Gemeindewahlkommission zu ernennen, die bis zur Einsetzung der vom neuen Gemeinderat zu ernennenden Kommission im Amte verbleibt.
Laut Art. 13 des D.P.R. Nr. 223 vom 20.03.1967 besteht die Gemeindewahlkommission in Gemeinden mit bis zu 50 Gemeinderatsmitgliedern aus dem Bürgermeister sowie 3 tatsächlichen Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.
Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 35 vom 27.11.2020 die Mitglieder der Gemeindewahlkommission beschlossen.