Der Art. 130 des L.G. 17.12.1998, Nr. 13 regelt den Sachbereich für die Zusammensetzung und Wahl der Gemeindekommission. Aus Artikel 130, Abs. 1 geht hervor, dass jeder Gemeinderat eine Gemeindekommission für die Ausstellung von Unbewohnbarkeitserklärungen bilden soll und sich folgendermaßen zusammensetzen muss und zwar:
- ein Vertreter der Sanitätseinheit;
- ein Techniker der Gemeinde;
- ein Techniker der Abteilung Wohnungsbau der Autonomen Provinz Bozen.
Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 32 vom 27.11.2020 die Mitglieder der Gemeindekommission für die Ausstellung der Unbewohnbarkeitserklärungen beschlossen.