Art. 4 der Verordnung der Informationszeitschrift sieht vor die Namhaftmachung eines Redaktionskomitees, wie folgt:
- aus dem verantwortlichen Direktor der Informationszeitschrift der Gemeinde, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender (im Sinne des Art. 46 des Gesetzes Nr. 69 vom 03.02.1963); der verantwortliche Direktor muss die italienische und deutsche Sprache auf angemessene Weise beherrschen;
- aus einem Redakteur der die italienische und deutsche Sprache auf angemessene Weise beherrschen muss;
- den Bürgermeister;
- drei Gemeinderatsmitgliedern, von denen einer die politische Minderheit vertreten muss, mit beschränkter Abstimmung.
Mit gemeindeeigenen Ratsbeschluss Nr. 39 vom 27.11.2020 wurde das Komitee für die Informationszeitschrift "Info-Vadena-Pfatten" ernannt.